Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung im Rahmen der 4. Runde

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, in einem Turnus von 5 Jahren Lärmkarten und darauf aufbauend Lärmaktionspläne zu erstellen bzw. bestehende Lärmaktionspläne zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten. Durch ein Urteil des EuGH sind nun Lärmaktionspläne dort aufzustellen, wo auch Lärmkarten erstellt wurden. Das heißt, ab der 4. Runde der Lärmaktionsplanung werden in Deutschland überall dort, wo Lärm kartiert ist, auch Lärmaktionspläne aufgestellt. Dadurch ist auch die Stadt Emsdetten erstmals verpflichtet, eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Diese muss bis Juli 2024 abgeschlossen und über das Land Nordrhein-Westfalen der EU übermittelt werden. Andernfalls droht der Bundesrepublik Deutschland ein Klageverfahren durch die EU.

Lärmaktionsplanung – Was ist das?

Doch was ist eine ‚Lärmaktionsplanung‘ überhaupt? Behörden sind verpflichtet, sogenannte Lärmaktionspläne (kurz: LAP) zu erstellen, in denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen oder in Ballungsräumen untersucht und durch entsprechende Maßnahmen geregelt bzw. gemindert werden sollen. Was genau ein Lärmaktionsplan enthalten muss, ist ebenfalls durch die EU-Umgebungslärmrichtlinie vorgegeben. Die Grundlage für den LAP ist eine einheitliche Lärmkartierung, die in NRW durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr (MUNV) für alle relevanten Hauptverkehrsstraßen erstellt wurde. 


Wie kann ich mich beteiligen?

In der ersten Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung hatten Sie die Möglichkeit, bereits zu Beginn des Prozesses auf einer Online-Karte Hinweise zur Lärmsituation für die weitere Begutachtung und Maßnahmenentwicklung zu verorten.

Ihre Hinweise wurden ausgewertet und sind in die Erarbeitung des Entwurfs des Lärmaktionsplanes der Stadt Emsdetten eingeflossen. Dieser enthält auch eine Auswertung der ersten Beteiligungsphase. Mit Offenlage des Entwurfs erfolgte die zweite Beteiligungsphase der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange. Die Offenlage und damit die Möglichkeit zur Stellungnahme endete am 19.01.2024.



Wie geht es danach weiter?

Die Eingaben werden gesammelt, durch Gutachterbüro und Stadtverwaltung sortiert, ausgewertet und – sofern relevant – bei der Finalisierung des Lärmaktionsplans unter Einbezug des jeweiligen Straßenbaulastträgers berücksichtigt.

Nach Auswertung der Eingaben wird der Lärmaktionsplan final überarbeitet und vom Rat der Stadt im März 2024 beschlossen.

Bis zum 18. Juli 2024 sind alle Lärmaktionspläne fertigzustellen, an das Land zu melden und durch dieses an die EU weiterzugeben. Überschreitungen dieser Frist können zu Strafen durch die EU führen.

  • Um welchen Lärm geht es?

    Als Lärm werden belästigende und gesundheitsschädliche Geräusche verstanden, die durch menschliche Aktivitäten verursacht werden. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung geht es dabei jedoch nicht um den Lärm in der Nachbarschaft. Vielmehr geht es um den dauerhaften Lärm, der durch den Straßen-, Luft- und Schienenverkehr entsteht.

    Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) benennt bereits Auslösewerte (also Lautstärken, ab denen schützende Vorkehrungen getroffen werden sollten) von dauerhaft 53 dB über Tag und 45 dB in der Nacht. Das Umweltbundesamt (UBA) empfiehlt Werte von 55 dB (nachts) bzw. 65 dB (tags). Im Rahmen der Lärmaktionsplanung (Richtlinie 2002/49/EG) sind Schutz- oder Verminderungsmaßnahmen ab spätestens 60 dB (nachts) bzw. 70 dB (tags) zu entwickeln. Im Rahmen der Lärmaktionsplanung der Stadt Emsdetten werden davon abweichend die geringeren Werte die Werte des Umweltbundesamtes herangezogen.

  • Welche Straßen werden untersucht?

    Im Bereich Straße werden nach §47b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Bundesfern- und Landesstraßen oder auch sonstige grenzüberschreitende Straßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kraftfahrzeugen (Kfz) pro Jahr oder 8.200 Kfz in 24 Stunden betrachtet. In Nicht-Ballungsraum-Kommunen, hierzu gehört auch Emsdetten, werden Autobahnen, Bundesstraßen und Landesstraßen als Hauptverkehrsstraßen in der Lärmaktionsplanung betrachtet, sofern diese ein Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr oder 8.200 Kfz in 24 Stunden aufweisen. Als Basis dienten Verkehrszahlen aus dem Jahr 2015, die für 2019 hochgerechnet wurden. Die Daten können unter www.nwsib-online.nrw.de eingesehen werden.

    In der Stadt Emsdetten sind dies die folgenden Straßenzüge im Stadtgebiet:

    • die von Nord nach Süd verlaufende B 481
    • die von Ost nach West verlaufende B 475 bzw. die innerstädtische Landesstraße L 590 - Elbersstraße, Wilhelmstraße und Borghorster Straße (bis zur Kreuzung mit der K 53)


    Weitere betrachtete Straßen

    Darüber hinaus gibt es jedoch Straßenabschnitte, die laut eigenen Zählungen ebenfalls ein Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz pro Jahr oder 8.200 Kfz in 24 Stunden aufweisen und daher im Rahmen der Lärmaktionsplanung über die gesetzlichen Vorgaben hinaus berücksichtigt werden. Hierzu gehören

    • die K53 im Abschnitt zwischen den Straßen Im Holtkamp und Borghorster Straße,
    • die L592 Nordwalder Straße im Abschnitt Lerchenfeld bis Buckhoffstraße/Mühlenstraße,
    • die L590 Borghorster Straße zwischen K53 und Spatzenweg,
    • die Münsterstraße zwischen Innenstadtring und B481
    • der komplette Innenstadtring.

    Sobald die Lärmberechnungen für diese Straßenabschnitte vorliegen, werden sie ebenfalls veröffentlicht.


  • Was sind ruhige Gebiete?

    Neben der Minderung bestehender Lärmbelastung beinhaltet ein Lärmaktionsplan auch den Schutz von sogenannten „Ruhigen Gebieten“. Dabei geht es darum Gebiete auszuweisen, die bereits eine geringe Lärmbelastung aufweisen und vorsorglich vor weiterem Lärm geschützt werden sollen. Bei ruhigen Gebieten kann es sich sowohl um innerstädtische Freiflächen (wie z. B. ruhige Stadtparks, Friedhöfe oder Grünzüge), als auch um kleinere oder größere Freiflächen außerhalb einer Stadt (wie z. B. Naturschutzgebiete, Wälder oder landwirtschaftliche Flächen) handeln.

  • Rechtswirkung und Verbindlichkeit des LAP

    Nach Beschluss des Lärmaktionsplans sind die darin enthaltenen Maßnahmen nach Fachrecht gültig. Das bedeutet, dass alle planenden Fachämter und Behörden die Inhalte und Aussagen des LAP bei zukünftigen Entscheidungen mitberücksichtigen müssen. Der Lärmaktionsplan bleibt dabei allerdings den Vorgaben aus den übergeordneten Gesetzen untergeordnet (z. B. der StVO bei Temporeduzierung). Eine Verpflichtung zur Umsetzung der Maßnahmen liegt bei einem Lärmaktionsplan nicht vor.

  • Wo finden Sie weitere Informationen?

    Umfangreiche Informationen zu den Themen Lärmkartierung und Lärmaktionsplanung finden Sie im Umgebungslärmportal des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen: https://www.umgebungslaerm.nrw.de/

    Im Umgebungslärmportal finden Sie auch alle Lärmkarten der 4. Runde für Nordrhein-Westfalen im Lärmkartenviewer NRW: https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/

Der Zeitplan: