Fahrradstraßen

Fahrradstraßen in Emsdetten

Die Stadt Emsdetten möchte den Radverkehr intensiv fördern. Als Teil des Umweltverbundes soll er, laut Zielkonzept des Integrierten Mobilitätskonzeptes, zum Mobilitätsrückgrat ausgebaut werden. Darüber hinaus werden innerhalb Emsdettens bereits heute 51 % aller Wege mit dem Fahrrad zurückgelegt. Der Radverkehr hat damit den höchsten Anteil am Modal Split von allen Verkehrsmitteln in Emsdetten (s. hierzu Kurzbericht zur Mobilitätsbefragung). 

Daher wurde im Integrierten Mobilitätskonzept die Maßnahme Nr. 4.1.1 Ausweisung von Fahrradstraßen und Fahrradzonen  beschlossen. Diese Maßnahme umfasst ein Netz an Fahrradstraßen, dass die gesamte Kernstadt erschließen soll. Die folgenden Straßen werden, vorbehaltlich abschließender politischer Beschlüsse, sukzessive zu Fahrradstraßen: Goldbergweg, Blumenstraße, Münsterkamp/Bachstraße, Brookweg, Grünring/Westring/Droste-Hülshoff-Allee, Vennweg (von Westumer Landstraße bis Amtmann-Schipper-Straße), Bernhardstraße, Rheiner Straße (von Amtmann-Schipper-Straße bis Elberstraße), Schützenstraße und Lindenstraße. Blumenstraße und Goldbergweg sind seit 2023 die ersten Fahrradstraßen in Emsdetten. Die Planungen basieren auf den bereits 2021 beschlossenen Grundzügen für die Gestaltung von Fahrradstraßen in Emsdetten. Diese wurden, in Abstimmung mit dem Kreis Steinfurt, nochmals leicht abgeändert, sodass im gesamten Kreis einheitliche Standards für die Gestaltung von Fahrradstraßen gelten.  

Seit 2023 ist die Blumenstraße, gemeinsam mit dem Goldbergweg, eine der ersten Fahrradstraßen in Emsdetten. 

Welche Verkehrsregeln gelten auf einer Fahrradstraße

Durch die Kennzeichnung einer Straße als Fahrradstraße wird eine Fahrbahn vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung gestellt. Dies bedeutet, dass die gesamte Fahrbahn zum Radweg wird. Dadurch wird für den Radverkehr eine attraktive Verbindung geschaffen, auf der er Vorrang genießt. Fahrradstraßen werden in der Regel für den Kfz – Verkehr freigegeben, damit die Zufahrt zu den Grundstücken weiterhin mit dem Auto gewährleistet ist. Dies geschieht entweder über das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ oder, wenn zum Verlassen eines Bereichs das Befahren der Fahrradstraße mit dem Pkw erforderlich ist, mit dem Zusatzzeichen „Kfz frei“. Weitere Informationen finden Sie im Flyer zu Fahrradstraßen.

Das bleibt gleich

Das ändert sich

Das galt schon immer

  • Es gilt weiterhin eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
  • Der Radverkehr genießt auf der Fahrradstraße Vorrang
  • Radfahrende dürfen nicht bedrängt oder zum Fahren am Fahrbahnrand oder dem Gehweg genötigt werden
  • Das Befahren mit dem Auto ist bei entsprechender Beschilderung weiterhin möglich
  • Radfahrende dürfen nun nebeneinander fahren

  • Radfahrende dürfen nur mit einem Abstand von mindestens
    1,5 m überholt werden
  • Durch gegenseitige Rücksichtnahme steigt die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden
  • Die Fahrradstraße hat Vorrang gegenüber den kreuzenden und einmündenden Straßen
  • Radfahrende sind gleichberechtigte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer

Erklärvideo zu Fahrradstraßen

Auf Fahrradstraßen gelten andere Verkehrsregeln als beispielsweise in einer Tempo-30-Zone. Die Stadt Emsdetten möchte daher mit einem Erklärvideo die Straßenverkehrsregeln auf Fahrradstraßen erläutern. 

FAQ-Liste zu Fahrradstraßen

  • Warum gibt es Fahrradstraßen? 

    Durch die Kennzeichnung einer Straße als Fahrradstraße wird eine Fahrbahn vorrangig dem Radverkehr zur Verfügung gestellt. Dadurch wird für den Radverkehr eine attraktive Verbindung geschaffen, auf der er Vorrang genießt. Fahrradstraßen sind sozusagen Hauptverkehrsstraßen des Radverkehrs. Sie bieten die Möglichkeit, komfortabel, lärmfrei und ohne störende Wartezeiten an Ampeln gut voranzukommen. 

  • Wo soll es überall Fahrradstraßen geben?

    Bereits am 17. Dezember 2020 wurde im Rat ein Grundsatzbeschluss zur Umsetzung von Fahrradstraßen in Emsdetten gefasst. Hierbei wurden auch die Planungen für den Goldbergweg und die Blumenstraße beauftragt. Mit Beschluss des Integrierten Mobilitätskonzeptes am 15. Dezember 2023 im Rat wurde dann das finale Fahrradstraßennetz festgelegt. Die folgenden Straßen werden, vorbehaltlich abschließender politischer Beschlüsse, sukzessive zu Fahrradstraßen: Goldbergweg, Blumenstraße, Münsterkamp/Bachstraße, Brookweg, Grünring/Westring/Droste-Hülshoff-Allee, Vennweg (von Westumer Landstraße bis Amtmann-Schipper-Straße), Bernhardstraße, Rheiner Straße (von Amtmann-Schipper-Straße bis Elberstraße), Schützenstraße und Lindenstraße.

  • Dürfen Autos auf Fahrradstraßen fahren?

    Fahrradstraßen werden in der Regel für den Kfz–Verkehr freigegeben, damit die Zufahrt zu den Grundstücken weiterhin mit dem Auto gewährleistet ist. Dies geschieht entweder über das Zusatzzeichen „Anlieger frei“ oder, wenn zum Verlassen eines Bereichs das Befahren der Fahrradstraße mit dem Pkw erforderlich ist, mit dem Zusatzzeichen „Kfz frei“.

  • Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt auf Fahrradstraßen?

    Auf Fahrradstraßen gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. 

  • Habe ich auf einer Fahrradstraße Vorfahrt an Einmündungen und Kreuzungen?

    Grundsätzlich wird die Vorfahrt über die Beschilderung und Markierungen angezeigt. Die in Emsdetten eingerichteten Fahrradstraßen haben gegenüber kreuzenden und einmündenden Straßen überwiegend Vorfahrt. Fahrradstraßen können aber auch von größere Straßen gekreuzt werden, an denen der Verkehr auf der Fahrradstraße wartepflichtig ist. 

  • Haben Radfahrende Vorrang auf Fahrradstraßen?

    Ja, der Radverkehr hat auf Fahrradstraßen gegenüber dem Autoverkehr Vorrang. 

  • Dürfen Autofahrende Radfahrende überholen?

    Ja, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 m eingehalten werden kann.

  • Dürfen Radfahrende auf einer Fahrradstraße nebeneinander fahren?

    Grundsätzlich dürfen Radfahrende auf allen Straßen nebeneinander fahren. Sie müssen jedoch hintereinander fahren, wenn ein Auto überholen möchte. Somit ist auf den meisten Straßen ein Nebeneinanderfahren faktisch kaum möglich. Auf Fahrradstraßen darf jedoch immer nebeneinander gefahren werden. Dem Autoverkehr muss nicht der Raum zum Überholen gewährt werden. Allerdings gelten auch auf Fahrradstraßen die Paragraphen 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung: (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.