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Amtsgericht vertagt Bußgeldverfahren zu Verstößen gegen das Taubenfütterungsverbot

Die Bußgelder richten sich generell gegen eine Einzelperson, die in Emsdetten täglich und konsequent Tauben füttert und sich seit zwei Jahren kontinuierlich über das Taubenfütterungsverbot in der Stadt hinwegsetzt. „Problematisch dabei ist zum einen, dass die Tauben nicht nur artgerecht mit Körnern oder Samen, sondern auch artfremd mit Toastbrot und Weißbroten, teilweise mit Butter beschmiert, gefüttert werden. Brotkrümel können im Magen der Taube gären und dieser so Schmerzen und Schaden zufügen. Brotfüttern hat also nichts mit Tierliebe zu tun! Dazu kommt, dass hierdurch massiv Ratten angelockt wurden und werden. Wir haben täglich Beschwerden von Immobilieneigentümern und auch Bewohnern der Innenstadt, dass sich mehr und mehr Ratten in der Innenstadt aufhalten. Auch auf dem innenstadtnahen Spielplatz sind jetzt schon mehrfach Ratten aufgetaucht. Leider ist die Person bisher nicht davon zu überzeugen, das Taubenfüttern einzustellen,“ schildert Bürgermeister Oliver Kellner die aktuelle Situation.

Zur Verbesserung der Tauben-Situation hatte die Stadt Emsdetten bereits beim Kreis Steinfurt die Einrichtung eines betreuten Taubenschlags zur Bestandskontrolle angefragt. Dies wurde jedoch durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises Steinfurt aus tierschutzwidrigen Gründen untersagt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass dann zeitgleich Männchen und Weibchen eines Stadttaubenpaares gefangen werden könnten, und die Versorgung der Nestlinge (Tauben brüten ca. viermal im Jahr) nicht sichergestellt sei. Als Folge würden Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere bzw. Nestlinge entstehen, welche sich nicht mit dem § 1 des Tierschutzgesetzes vereinbaren lassen.

 

Informationen zum Hintergrund:

  • Seit zwei Jahren füttert eine Einzelperson regelmäßig Tauben in der Innenstadt – obwohl es in Emsdetten ein politisch beschlossenes Taubenfütterungsverbot gibt.
  • Zunächst hat die Person nur hin und wieder und auch nur etwas Futter verteilt.
  • Anfänglich haben die städtischen Mitarbeitenden die Person deswegen auch nur angesprochen und auf das Fütterungsverbot hingewiesen.
  • Zudem wurde der Person auch bereits Anfang 2020 empfohlen, auf die Politik zuzugehen und das Taubenfütterungsverbot mit den Entscheidungsträgern zu thematisieren.
  • Die Person hat das Verbot jedoch konsequent ignoriert und die Tauben weiter gefüttert – und das immer mehr und immer öfter.
  • Entsprechend hat die Stadt es nicht mehr bei mündlichen Ansprachen gelassen, sondern zunächst Verwarngelder und dann auch Bußgelder ausgesprochen. Die Verwaltung hat die Höhe der Bußgelder dabei im Laufe der Zeit sukzessive auf 1.000 Euro erhöht.
  • Derzeit handelt es sich bisher um 21 Bußgeldverfahren, deren Wert sich auf über 16.000 Euro summiert. 10 Verfahren sind bereits rechtskräftig, über 6 Verfahren wurde am 23.09. vor dem Amtsgericht verhandelt, die übrigen Verfahren finden sich noch im Anhörungsprozess.
  • Trotz der Ansprachen und Bußgelder hört die Einzelperson nicht mit dem Füttern auf. Aktuell füttert sie täglich mehrere Kilo Futter an mindestens sechs Stellen rund um die Innenstadt.
  • Und sie füttert dabei nicht nur artgerechtes Futter (Körner, Samen), sondern auch viel Brot, tlw. sogar ganze Toastbrote. Dies ist keine artgerechte Nahrung und führt bei den Tauben zu Schmerzen und zu Mangelerscheinungen.
  • Zudem werden durch die vielen Brotreste aktuell massiv Ratten angelockt und die Beschwerden der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Immobilieneigentümer mehren sich täglich.
  • Auch wurden bereits mehrfach Ratten auf dem innenstadtnahen Spielplatz gesehen – diese Entwicklung ist für Familien mit Kindern nicht hinnehmbar.
  • Das auf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beruhende Taubenfütterungsverbot wurde grundsätzlich bereits in dem entsprechenden Eilverfahren vom Verwaltungsgericht Münster für offensichtlich rechtmäßig befunden. Mangels Erfolgsaussichten wurde der Antragstellerin auch keine Prozesskostenhilfe gewährt, ein entsprechender Antrag abgelehnt, da schon im Ansatz keine Erfolgsaussicht bestünde.  Diese Entscheidungen wurden in den Beschwerdeverfahren durch das Oberveraltungsgericht in Münster bestätigt.