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Rechtswidriges Parken auf dem Gehweg – Straßenverkehrsordnung gibt klare Antwort

Da die Nutzung des Gehwegs nur für Fußgängerinnen und Fußgänger bestimmt ist, ist das Parken für alle Kfz jeglicher Art verboten – es sei denn, ein Verkehrszeichen erlaubt es ausdrücklich. Das verbotswidrige Gehwegparken stellt unter Umständen für Personen mit Kinderwagen oder Rollator sowie Rollstuhlfahrende eine unüberwindbare Hürde dar. Dies ist auch noch einmal in der Straßenverkehrsordnung (StVO) ganz klar definiert: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ (§ 1 Abs.2 StVO)

Das grundsätzliche Parkverbot auf Gehwegen, die Änderung des Bußgeldkatalogs aus dem Jahr 2021 und die damit einhergehende Bußgelderhöhung sollen die Schutzzone Gehweg stärken sowie für noch mehr Barrierefreiheit sorgen.

Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht vor, unrechtmäßiges Parken auf dem Gehweg mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 55 Euro zu ahnden. Das Bußgeld kann sich bis zu 100 Euro erhöhen. Wird durch das Parken eine Behinderung ausgelöst, erhöht sich das Bußgeld zum Beispiel auf 70 Euro.

Außerdem kann das rechtswidrige Parken auf dem Gehweg unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit einem Bußgeld auch noch einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg nach sich ziehen.