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Elternbeiträge
Elternbeiträge
Besucht Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung, wird in der Kindertagespflege betreut oder nimmt an einem OGS-Angebot teil, sind in der Regel Elternbeiträge zu entrichten.
Unsere Homepage soll Ihnen einen Überblick über die Regelungen und Informationen zu Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen (Kitas), Kindertagespflege (KTP) und Offenen Ganztagsschulen (OGS) geben. Ziel ist es, die Grundlagen der Beitragsberechnung sowie relevante Abläufe verständlich darzustellen, um Sie als Eltern in der Phase gut zu begleiten, in der ohnehin viele neue Abläufe auf Sie zukommen.
Ein besonderer Fokus liegt darauf, hilfreiche Ressourcen bereitzustellen, die Sie dabei unterstützen, die finanziellen Aspekte der Kinderbetreuung besser zu verstehen und planen zu können.
Eltern zahlen Beiträge immer nur für EIN Kind, egal wie viele Geschwisterkinder in Kita, Kindertagespflege oder OGS sind. Bei mehreren Kindern in Betreuung ist der höchste Beitrag zu zahlen.
Häufig gestellte Fragen:
1. Wessen Einkünfte sind zu berücksichtigen?
Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, so sind die gesamten Einkünfte beider Elternteile maßgebend. Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, so sind auch nur dessen Einkünfte maßgebend. Lebt das Kind bei Pflegeeltern, so treten diese an die Stelle der Eltern, wenn ihnen für das Kind der steuerliche Kinderfreibetrag gewährt oder das Kindergeld gezahlt wird. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
2. Welche Einkünfte sind zu berücksichtigen?
Maßgebend sind grundsätzlich Ihre Einkünfte des laufenden Kalenderjahres. Berücksichtigt werden die Einkunftsarten nach dem Einkommensteuerrecht: (positive) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einkünfte steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind oder nicht, auch Einkünfte aus geringfügiger Tätigkeit (556-Euro-Job) werden berücksichtigt. Es werden grundsätzlich die Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt, nicht das zu versteuernde Einkommen. Hiervon sind nur die dazugehörigen Werbungskosten abzuziehen. Ist die Höhe der Werbungskosten noch nicht durch das Finanzamt festgestellt, so können nur die nach dem Einkommensteuerrecht geltenden Pauschalen (in Höhe von 1.230,00 EUR) zugrunde gelegt werden. Beamte, Richter oder ähnliche sozialversicherungsfreie Beschäftigte, die eine beitragsfreie Altersversorgung erhalten werden, erzielen im Vergleich zu Arbeitnehmern in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei gleichem Nettoeinkommen ein geringeres Bruttoeinkommen. Aus diesem Grund ist der Altersversorgungsanteil zum Einkommen hinzuzurechnen. Der Gesetzgeber hat aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Hinzurechnung eines pauschalen Betrages in Höhe von 10% der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis vorgesehen. Ebenfalls berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von Personen, gleichgültig, ob diese zur Leistung verpflichtet sind oder freiwillig leisten. Auch öffentliche Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Beitrag gezahlt wird, die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, werden berücksichtigt. Hierzu gehören insbesondere Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, (Leistungen nach dem SGB II), Leistungen zur Grundsicherung (SGB XII), Leistungen nach dem AsylbLG, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Wohngeld, Ausbildungsförderung, Konkursausfallgeld, Mutterschaftsgeld. Unterhaltsvorschuss (UVG), Insolvenzgeld, Rente und das über den Sockelbetrag von 150,00 EUR / 300,00 EUR hinausgehende Elterngeld. Sogenannte Negativeinkünfte, d.h. Verluste bzw. Werbungskostenüberschüsse, können nicht berücksichtigt werden. Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, finanzielle Verluste aus einer Einkommensart, auch wenn diese dem Ehegatten zuzuordnen ist, von den übrigen Einkünften abzuziehen.
3. Was ist zu tun, wenn sich Ihre Einkünfte im aktuellen Kalenderjahr verändert haben oder verändern werden?
Grundsätzlich ist das Kalenderjahreseinkommen des laufenden Jahres maßgebend. Nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres ist das tatsächliche Einkommen für diesen Zeitraum nachzuweisen. Stellt sich dabei heraus, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Elternbeitrag auch rückwirkend neu festzusetzen. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge sind nachzuzahlen. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich mitzuteilen.
4. Welche Beträge sind von den Einkünften abzuziehen?
Neben den bereits erwähnten Werbungskosten (Pauschalbetrag in Höhe von 1.230,00 EUR) sind die Kinderfreibeträge ab dem dritten Kind und für jedes weitere Ihrer Kinder abzuziehen. Zudem sind die Kinderbetreuungskosten abzuziehen, sofern sie im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen sind. Die Zahl der Ihnen gewährten Kinderfreibeträge können Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid oder Ihrer Lohnsteuerbescheinigung aus dem Vorjahr entnehmen.
5. Welche Einkünfte zählen nicht?
Das Kindergeld nach den Vorschriften des Bundeskindergeldgesetzes sowie der Kinderzuschlag bleiben anrechnungsfrei. Der Sockelbetrag des Elterngeldes bleibt bei der Ermittlung unberücksichtigt.
6. Welche Nachweise sind geeignet, die gemachten Angaben zu belegen?
Einen umfassenden Nachweis bietet Ihr Einkommensteuerbescheid aus dem Vorjahr, zusammen mit der Verdienstabrechnung von Dezember des Vorjahres und der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Vorjahres, sofern sich Ihr aktuelles Einkommen nicht ausschlaggebend verändert hat. Ggf. sind weitere Unterlagen einzureichen, bspw. Elterngeldbescheid, Nachweise über Mutterschaftsgeld, Krankgeld, Arbeitslosengeld, Unterhalt, usw.
7. Für welchen Zeitraum ist der Elternbeitrag zu zahlen?
Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für das gesamte Kindergartenjahr/ Schuljahr. Wird Ihr Kind im lfd. Kindergartenjahr/Schuljahr in einer Kindertageseinrichtung/ Offenen Ganztagsschule aufgenommen, so beginnt die Beitragspflicht mit dem 01. des Monats, in den das vertragliche Aufnahmedatum fällt. Auch für die von den Eltern oder der Einrichtung gewählten Schließungszeiten ist der Elternbeitrag in voller Höhe zu leisten. Gem. § 23 KiBiz ist die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in den letzten beiden Kindergartenjahren, die der Einschulung vorausgehen, beitragsfrei.
§3 Absatz 4 Satzung, Stichtage:
Die Beitragspflicht beginnt grundsätzlich mit Beginn des Kindergartenjahres / Schuljahres, in dem das Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird oder das Betreuungsangebot der „Offenen Ganztagsschule“ in Anspruch nimmt (das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Es beginnt am 01.08. des Jahres und endet am 31.07. des Folgejahres) und bei Kindertagespflege zum 1. des Monats, in dem vereinbarungsgemäß die Betreuung in Kindertagespflege beginnt, wobei die Eingewöhnung nach Betreuungsbeginn erfolgt. Wird ein Kind im Laufe des Kindergartenjahres bzw. Schuljahres aufgenommen oder scheidet es aus (z.B. Wohnortwechsel), wird der Elternbeitrag nur für tatsächliche Betreuungsmonate erhoben.
Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kindergartenjahres / Schuljahres, zu dessen Ende das Kind in die Kindertageseinrichtung / „Offene Ganztagsschule“ verlässt und bei Kindertagespflege mit Ablauf des Monats, in dem sie beendet wird. Bei einem Wechsel von der Kindertagespflege in die Kindertageseinrichtung kann die Kindertagespflege nicht zum 30.06. beendet werden.
8. Erlass von Elternbeiträgen Einzelfallprüfung auf Antrag.
Der Erlass bzw. Teilerlass von Beiträgen ist grds. möglich, wenn die Belastung den Eltern und dem Kindergartenkind nicht zuzumuten ist. Erhalten Sie Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem SGB II, nach dem SGB XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Sie in den Monaten, in denen Sie Leistungen beziehen, vom Beitrag befreit.
9. Wie hoch ist der monatlich zu zahlende Elternbeitrag?
Entsprechend der ermittelten Gesamteinkünfte erfolgt eine Einstufung in eine der Einkommensgruppen der Elternbeitragsstaffel. Aus der jeweiligen Einkommensgruppe in Verbindung mit dem wöchentlichen Betreuungsumfang ergibt sich der monatlich zu zahlende Elternbeitrag. Besuchen mehr als ein grundsätzlich beitragspflichtiges Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, befinden sich in Kindertagespflege oder nehmen ein Angebot der „Offenen Ganztagsschule“ in Anspruch, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Für Geschwister von Kindern, die sich in den letzten beiden beitragsfreien Jahren vor der Einschulung befinden, wird ebenfalls (lt. § 50 Abs. 1 KiBiz) kein Beitrag erhoben. Ergeben sich ohne die genannte Beitragsbefreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Wird ein Kind in einer Kindertageseinrichtung oder in der „Offenen Ganztagsschule“ und durch eine Kindertagespflegeperson betreut, sind die jeweils vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden aufzuaddieren. Der Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden.
Beitragstabellen ab 01.08.2024 bis 31.07.2026
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für die Kindergartenjahre 24/25 und 25/26 jeweils zum 01.08.
Kinder unter 2 Jahre / wöchentliche Betreuungszeiten
| Jahreseinkommen bis | bis 15 Std.* | bis 20 Std.* | bis 25 Std. | bis 30 Std.* | bis 35 Std. | bis 40 Std.* | bis 45 Std. | über 45 Std.* |
| bis 36.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| bis 42.000 € | 116 € | 139 € | 158 € | 174 € | 194 € | 222 € | 245 € | 277 € |
| bis 48.000 € | 129 € | 158 € | 180 € | 205 € | 228 € | 255 € | 282 € | 320 € |
| bis 54.000 € | 153 € | 184 € | 217 € | 245 € | 271 € | 305 € | 338 € | 378 € |
| bis 60.000 € | 164 € | 204 € | 245 € | 275 € | 305 € | 341 € | 378 € | 422 € |
| bis 66.000 € | 178 € | 225 € | 271 € | 305 € | 338 € | 378 € | 419 € | 465 € |
| bis 72.000 € | 190 € | 245 € | 296 € | 335 € | 371 € | 416 € | 458 € | 509 € |
| bis 78.000 € | 214 € | 275 € | 337 € | 375 € | 416 € | 463 € | 511 € | 562 € |
| bis 84.000 € | 248 € | 319 € | 390 € | 437 € | 482 € | 535 € | 587 € | 646 € |
| bis 90.000 € | 276 € | 349 € | 428 € | 478 € | 525 € | 582 € | 641 € | 701 € |
| bis 96.000 € | 312 € | 402 € | 491 € | 544 € | 598 € | 659 € | 724 € | 794 € |
| bis 102.000 € | 322 € | 413 € | 501 € | 554 € | 608 € | 670 € | 734 € | 804 € |
| bis 108.000 € | 333 € | 423 € | 512 € | 565 € | 619 € | 680 € | 745 € | 814 € |
| bis 114.000 € | 343 € | 434 € | 522 € | 575 € | 629 € | 691 € | 755 € | 825 € |
| bis 120.000 € | 354 € | 444 € | 532 € | 586 € | 640 € | 701 € | 765 € | 835 € |
| über 120.00 € | 364 € | 454 € | 543 € | 596 € | 650 € | 711 € | 776 € | 846 € |
| * mit ergänzender Kindertagespflege |
Kinder über 2 Jahre / wöchentliche Betreuungszeiten
| Jahreseinkommen bis | bis 15 Std.* | bis 20 Std.* | bis 25 Std. | bis 30 Std.* | bis 35 Std. | bis 40 Std.* | bis 45 Std. | über 45 Std.* |
| bis 36.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| bis 42.000 € | 55 € | 68 € | 78 € | 97 € | 111 € | 129 € | 153 € | 168 € |
| bis 48.000 € | 68 € | 82 € | 99 € | 116 € | 139 € | 160 € | 180 € | 205 € |
| bis 54.000 € | 83 € | 104 € | 122 € | 149 € | 172 € | 198 € | 225 € | 252 € |
| bis 60.000 € | 97 € | 120 € | 147 € | 172 € | 198 € | 229 € | 258 € | 288 € |
| bis 66.000 € | 111 € | 138 € | 164 € | 194 € | 225 € | 258 € | 290 € | 327 € |
| bis 72.000 € | 122 € | 155 € | 184 € | 217 € | 252 € | 288 € | 327 € | 362 € |
| bis 78.000 € | 144 € | 177 € | 209 € | 248 € | 284 € | 326 € | 363 € | 396 € |
| bis 84.000 € | 171 € | 207 € | 245 € | 287 € | 329 € | 374 € | 420 € | 460 € |
| bis 90.000 € | 188 € | 230 € | 274 € | 318 € | 364 € | 413 € | 461 € | 502 € |
| bis 96.000 € | 216 € | 277 € | 310 € | 365 € | 415 € | 473 € | 525 € | 574 € |
| bis 102.000 € | 222 € | 282 € | 315 € | 370 € | 420 € | 478 € | 530 € | 579 € |
| bis 108.000 € | 227 € | 287 € | 320 € | 375 € | 425 € | 484 € | 536 € | 584 € |
| bis 114.000 € | 232 € | 292 € | 326 € | 381 € | 431 € | 489 € | 541 € | 590 € |
| bis 120.000 € | 237 € | 297 € | 331 € | 386 € | 436 € | 494 € | 546 € | 595 € |
| über 120.00 € | 242 € | 303 € | 336 € | 391 € | 441 € | 499 € | 551 € | 600 € |
| * mit ergänzender Kindertagespflege |
Elternbeiträge OGS und ergänzende Tagespflege in den Schuljahren 24/25 und 25/26
| Jahreseinkommen | nur OGS | bis 35 Std* | bis 45 Std* | über 45 Std* |
| bis 36.000 € | 0 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| bis 42.000 € | 78 € | 99 € | 123 € | 153 € |
| bis 48.000 € | 94 € | 116 € | 153 € | 180 € |
| bis 54.000 € | 111 € | 147 € | 184 € | 225 € |
| bis 60.000 € | 128 € | 164 € | 210 € | 258 € |
| bis 66.000 € | 146 € | 184 € | 240 € | 285 € |
| bis 72.000 € | 162 € | 204 € | 264 € | 320 € |
| bis 78.000 € | 180 € | 225 € | 290 € | 352 € |
| bis 84.000 € | 199 € | 258 € | 337 € | 418 € |
| bis 90.000 € | 216 € | 258 € | 337 € | 418 € |
| bis 96.000 € | 228 € | 276 € | 361 € | 452 € |
| bis 102.000 € | 228 € | 276 € | 361 € | 452 € |
| bis 108.000 € | 228 € | 307 € | 401 € | 501 € |
| bis 114.000 € | 228 € | 307 € | 401 € | 501 € |
| bis 120.000 € | 228 € | 307 € | 401 € | 501 € |
| über 120.000 € | 228 € | 307 € | 401 € | 501 € |
| * mit ergänzender Kindertagespflege |
Ergänzende Informationen
Wenn Sie Ihr Brutto-Jahreseinkommen ungefähr kennen, können Sie hier die voraussichtlichen Beiträge für Kindertagesstätte und Kindertagespflege berechnen (nicht für OGS!):
Ansprechpersonen:
Corinna Dichtler Susanne Javernik
(A-AS) (MEJ-Z)
02572 922 – 374 02572 922 – 324
elternbeitraege@emsdetten.de elternbeitraege@emsdetten.de
Chantal Uphoff Birgit Winninghoff-Albers
(HAD-MEI) (AT-HAC)
02572 922 – 183 02572 922 - 385
elternbeitraege@emsdetten.de elternbeitraege@emsdetten.de
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
