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Wohnungsaufsichtsgesetz
Details
Ziel des Wohnungsaufsichtsgesetzes ist es, Missstände zu beseitigen und Problemimmobilien wieder besser in den Griff zu bekommen. Missstände können durch Verwahrlosung / Vernachlässigung von Wohnraum oder durch Überbelegung von Wohnraum entstehen. Den Anknüpfungspunkt, um den Eigentümer in die Verantwortung zu nehmen, bildet die Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Die Städte und Gemeinden können bei Anzeichen der Verwahrlosung von Wohnraum frühzeitig reagieren. Durch das Wohnungsaufsichtsgesetz sind den Städten und Gemeinden die notwendigen Instrumente gegeben worden, gleichzeitig sind sie vor Kostenrisiken geschützt. Mieter können sich bei Missständen an ihrer Wohnung, d. h. bei unzumutbaren Wohnverhältnissen, an die Gemeinde wenden, sie müssen nicht zuvor ihre Rechte einklagen. Die Kommune kann den Mietern zur Seite treten und ihnen helfen, ihre Rechte durchzusetzen.
Die Anforderungen an Wohnraum wurden neu definiert und über die bauliche Ausstattung auch auf die ausstattungstechnischen und hygienischen Anforderungen erweitert. Neu einbezogen wurde auch die Bereitstellung von Heizenergie bei Zentralheizungen. Die Auflistung der Anforderungen im Gesetz ist nicht abschließend. Das Verfahren wurde neu aufgestellt. Es wurde eine Generalklausel geschaffen, um Anordnungen zur Beseitigung von Verwahrlosung und Missständen zu treffen.
Die Städte und Gemeinden können ziel- und passgenau vorgehen:
durch Aufforderung an den Eigentümer zur freiwilligen Abhilfe,
mit Ordnungsmaßnahmen, wenn der Eigentümer handlungsunwillig ist und das Verfahren verschleppen will,
selbst tätig werden, wenn der Eigentümer nicht reagieren will oder kann. Die Kosten dafür sind abgesichert.
durch Anordnung der Unbewohnbarkeit der Wohnung, wenn sie in einem so desolaten Zustand ist, dass keine Wiederherstellung möglich ist.
Um Überbelegung zu vermeiden oder zu beenden, wurden Mindestanforderungen an Wohnraum definiert: 9 qm Wohnfläche für Erwachsene und 6 qm für Kinder (bis 6 Jahre). Dies sind Mindestanforderungen, um menschenwürdige Unterbringung zu sichern. Mieter können sich bei der Gemeinde über den Stand des Verfahrens gegen den Eigentümer informieren. Die Ausführung des Gesetzes liegt in der kommunalen Selbstverwaltung.
Sie haben als Instandsetzer oder Instandsetzerin Messgeräte mit dem Instandsetzerkennzeichen zu versehen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war.
Zudem sind Sie als Instandsetzer oder Instandsetzerin verpflichtet, die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch zu informieren.
Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.
Wenn Sie als Instandsetzer Messgeräte instand setzen, deren Eichfrist vor der Instandsetzung nicht beendet war, müssen Sie diese mit dem Instandsetzerkennzeichen versehen.
Kosten
Sobald Sie eine Instandsetzung durchgeführt haben, müssen Sie die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch informieren. Hierzu können Sie die entsprechende Vorlage für die Instandsetzungsbenachrichtigung ausfüllen.
Hinweise
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fristen
Die Instandsetzungsbenachrichtigung hat unverzüglich nach der Durchführung der Instandsetzung zu erfolgen.
Voraussetzungen
Sie müssen die örtlich zuständige Eichbehörde unverzüglich über eine durchgeführte Instandsetzung schriftlich oder elektronisch informieren, wenn Sie eine Instandsetzerbefugnis besitzen.
Unterlagen
Vorlage für die Instandsetzungsbenachrichtigung
Rechtsgrundlagen
Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG NRW)
§ 55 Abs.3 Mess- und Eichverordnung