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Unterhaltsvorschuss (UVG)

Details

Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)?

Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung, wenn sie

  1. das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    und

  2. im Bundesgebiet bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder der von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte/Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
    und

  3. nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil oder, falls der andere Elternteil oder der Stiefelternteil verstorben ist, eine Halbwaisenrente mindestens in Höhe der maßgeblichen Unterhaltsvorschussleistung erhalten.

Auch vom Beginn des 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen:

  1. Es darf kein Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ALG II/Sozialgeld) durch das Jobcenter vorliegen
    oder

  2. durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistung wird die Anspruchsberechtigung nach dem SGB II vermieden
    oder

  3. der alleinerziehende Elternteil erzielt neben dem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto.

Die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung richtet sich nach dem Alter des Kindes in Verbindung mit dem Mindestunterhalt nach der "Düsseldorfer Tabelle". Hiervon wird das volle Erstkindergeld abgezogen.

Möglicherweise vorhandene eigene Einkünfte des Kindes - wie Unterhalt oder Waisenbezüge sowie bei Jugendlichen ab 15 Jahren auch Ausbildungsvergütung oder Einkünfte aus Vermögen - werden auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.

Auch ausländische Kinder können Unterhaltsvorschussleistungen erhalten, wenn bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.

Unterhaltsvorschuss muss schriftlich beantragt werden.

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2025 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu EUR 227,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu EUR 299,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu EUR 394.

Wo kann ich mich beraten lassen?

Zuständig ist das Jugendamt an Ihrem Wohnsitz. Finden Sie  hier das Jugendamt in Ihrer Nähe.

Fristen

Kann ich Unterhaltsvorschuss rückwirkend beantragen? Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

Voraussetzungen

Wann kann ich Unterhaltsvorschuss bekommen?

Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

  • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
  • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
  • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

Bei einem Kind von 12 bis 17 Jahren muss zusätzlich eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, auch oft als Hartz IV bezeichnet) angewiesen oder
  • Sie erhalten SGB-II-Leistungen und haben ohne Kindergeld mindestens EUR 600 brutto monatlich zur Verfügung.

Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze. 

Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert sind und zusammenleben.
  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.
  • Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Unterlagen

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Antragsformular
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Wenn vorhanden: Nachweis über die Vaterschaft bei Kindern, die außerhalb einer Ehe geboren sind
  • Wenn vorhanden: Unterhaltstitel

Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. In der Regel beträgt die Bearbeitungszeit 6 bis 8 Wochen.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft

Verfahrensablauf

Wenn Ihre Kommune einen Online-Antrag anbietet, stellen Sie Ihren Antrag am besten online. Alternativ können Sie den Antrag auch in Papierform stellen.

Online-Antrag (online Ausweisfunktion erforderlich)

  • Sie werden Schritt für Schritt durch den Online-Antrag geführt.

  • Sie bekommen nur die für Sie entscheidenden Fragen angezeigt.

  • Den Antrag und alle Nachweise können Sie vollständig papierlos einreichen.

  • Ihre Daten können Sie jederzeit zwischenspeichern.

  • Sie erhalten den Bescheid per Post.

Papierantrag

  • Den Papierantrag können Sie in der Regel auf der Internetseite Ihrer Kommune herunterladen oder ihn direkt bei Ihrer Unterhaltsvorschussstelle abholen.

  • Füllen Sie den Antrag aus.

  • Die erforderlichen Unterlagen fügen Sie dem Antrag in Kopie hinzu.

  • Senden Sie den Antrag und die Unterlagen per Post an Ihre Unterhaltsvorschussstelle oder geben Sie die Unterlagen dort ab.

  • Sie erhalten den Bescheid per Post.

Rechtsbehelf

  • Widerspruchsverfahren und dann verwaltungsgerichtliche Klage; wichtige Hinweise z.B. zu Fristen und Zuständigkeiten finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung in Bescheiden der Unterhaltsvorschussstellen .

Weiterführende Informationen

Für den Kontakt per E-Mail nutzen Sie bitte diese Adresse uvg@emsdetten.de. Ihre Nachricht wird an die/den zuständige/n Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter weitergeleitet.

Wie wird der Unterhaltsvorschuss berechnet? Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.