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Parkausweis für Schwerbehinderte

Details

Im Bereich der Schwerbehindertenparkausweise unterscheidet man zwischen dem "blauen EU-Schwerbehindertenparkausweis" und dem " orangenen aG-Light-Schwerbehindertenparkausweis". Für die Beantragung des jeweiligen Schwerbehindertenparkausweises müssen verschiedene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Die Entscheidung, welche Merkzeichen vorliegt, trifft dabei das Amt für Soziales und Pflege des Kreises Steinfurt.

Der "blaue EU-Schwerbehindertenparkausweis" setzt voraus, dass das Merkzeichen aG oder Bl im Schwerbehindertenausweis eingetragen wurde oder eine beidseitige Amelie (beide Arme fehlen) oder Phokomelie (Hände bzw. Füße setzen unmittelbar an Schultern/Hüften an) oder eine damit vergleichbare Funktionseinschränkung besteht. Nur Personen, die die v.g. Voraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen zu parken.

Sollten die o.g. Merkmale oder Funktionseinschränkungen nicht vorliegen, besteht darüber hinaus die Möglichkeit, einen "orangenen aG-Light-Schwerbehindertenparkausweis" zu beantragen. Dieser setzt voraus, dass die Merkzeichen G, H, RF oder Gl anerkannt wurden. Der " orangenen aG-Light-Schwerbehindertenparkausweis" unterscheidet sich insofern von dem " blauen EU-Schwerbehindertenparkausweis", dass die Nutzung der ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätze untersagt ist. Alle anderen Berechtigungen gelten daneben uneingeschränkt.

Insbesondere die Schwerbehindertenparkplätze stehen aufgrund der deutlichen Beeinträchtigungen ausschließlich dem o.g. Personenkreis (blauer EU-Schwerbehindertenparkausweis) zur Verfügung.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Voraussetzungen

Der blaue Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also mit Merkzeichen aG i
  • Blinde mit Merkzeichen Bl im Ausweis
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie, also fehlenden oder fehlgebildeten Gliedmaßen, oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen

Der orange Parkausweis wird für folgende Personengruppen erteilt:

  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und
    • einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und
    • gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
  • schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
  • schwerbehinderte Menschen, die dem oben genannten Personenkreis nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichgestellt sind

Verfahrensablauf

Verfahrensablauf blauer Parkausweis:

Bei Merkzeichen aG oder Bl muss der originale Schwerbehindertenausweis für die Erstbeantragung oder Verlängerung vorgelegt werden. Ihr persönliches Erscheinen ist nicht zwangsläufig notwendig, Sie können auch jemanden stellvertretend schicken.

Zudem wird ein kleines Foto, dieses muss kein biometrisches Passfoto sein, benötigt.

Verfahrensablauf orangener Parkausweis:

Für den orangenen Parkausweis muss durch uns eine Anfragen beim Kreis Steinfurt gestellt werden. Dieser überprüft nach dortiger Aktenlage, ob ein (orangener) Schwerbehindertenparkausweis ausgestellt werden darf.

Für die Beantragung und Überprüfung übersenden Sie uns bitte das unterschriebene Formular ausgefüllt.