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Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

Die Benutzungspflicht für Radwege liegt vor, wenn eines der folgenden Verkehrszeichen am Radweg angebracht ist:



Verkehrszeichen Nr. 237 „Radweg“






Verkehrszeichen Nr. 240 „Gemeinsamer Geh- und Radweg“ oder






Verkehrszeichen Nr. 241-30 „Getrennter Geh- und Radweg“




Wenn an hochbordgeführten Radwegen keine Beschilderung vorhanden ist, handelt es sich um einen sogenannten „Anderen Radweg“. Die Benutzung des Radwegs ist in diesem Fall freiwillig. Dieses Angebot richtet sich insbesondere an unsichere Radfahrende. Auch wenn ein Zusatzzeichen „Radfahrer frei“ am Gehweg angebracht ist, dürfen Radfahrende den Gehweg mitbenutzen, können jedoch ebenso auf der Straße fahren. In diesem Fall ist aber Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

 

Wenn kein benutzungspflichtiger Radweg vorhanden ist, dürfen Radfahrende auf der Straße im sogenannten „Mischverkehr“ mit dem Kraftfahrzeug-Verkehr fahren.

Grund für die Aufhebung ist die Anpassung der Beschilderung an die aktuellen Regelwerke für Radwege.